Satzung der Laboer Wählergemeinschaft vom 15.02.2018

​​​​Präambel

Die LWG ist eine von allen Parteien unabhängige Gemeinschaft. Die LWG ist der Meinung, dass es auf kommunaler Ebene keine Probleme gibt, die auf parteipolitischer Grundlage gelöst werden müssen. Sie will deshalb die Gemeindepolitik dahingehend beeinflussen, dass sich die Lösung kommunaler Aufgaben nicht an Parteienprogrammen und Ideologien, sondern an den Bedürfnissen der Laboer Bürgerinnen und Bürger orientiert.

Die LWG stellt deshalb zu den Kommunalwahlen Kandidaten auf, die in der Gemeindevertretung bzw. in der Kreisvertretung unbeschadet ihrer persönlichen und weltanschaulichen Bindung die Belange der Laboer Einwohner und der Gemeinde Laboe wahrnehmen sollen.

Die LWG fördert und unterstützt alle Planungen und Vorhaben, die dem Wohl der Laboer Einwohner und der Gemeinde Laboe dienen. Das gilt auch, wenn diese von Parteien, anderen Gruppierungen oder einzelnen Bürgerinnen oder Bürgern eingebracht oder angeregt wurden.

Die LWG gibt sich ein Wahlprogramm mit den wichtigsten kommunalpolitischen Zielen und Vorhaben, soweit diese im Zeitpunkt der Planung vorhersehbar sind, und schreibt dieses fortlaufend fort.

Redaktioneller Hinweis

Die in der Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und die weibliche Form. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung beider Formen verzichtet.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1.  Die Laboer Wählergemeinschaft ist eine Wählergruppe im Sinne der kommunal- und wahlrechtlichen Vorschriften für das Land Schleswig-Holstein in den jeweils geltenden Fassungen. Der Name der Laboer Wählergemeinschaft trägt das Kürzel LWG.
  2. Die Laboer Wählergemeinschaft hat ihren Sitz in der Gemeinde Laboe, Kreis Plön
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Rechtsform

Die Laboer Wählergemeinschaft trägt die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins.

§ 3 Zweck

Die Laboer Wählergemeinschaft hat den Zweck, nach Maßgabe Ihres Programms das wohl der Gemeinde Laboe und die Mitarbeit der Bürger in der kommunalen Selbstverwaltung zu fördern.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Laboer Wählergemeinschaft kann jeder wahlberechtigte Bürger der Gemeinde Laboe werden, der ihre Ziele zu unterstützen bereit ist.

  2. Auch Nichtwahlberechtigte, die die Ziele der Laboer Wählergemeinschaft unterstützen wollen, können Mitglied werden. Sie dürfen jedoch nicht an Beschlüssen oder Wahlen mitwirken, die die Laboer Wählergemeinschaft in Ihrer Eigenschaft als Wählergruppe im Sinne der wahlrechtlichen Vorschriften für das Land Schleswig-Holstein durchführt.

  3. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod
  2. durch Austritt
    (Der Austritt ist jederzeit möglich und dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären) und
  3. durch Ausschluss, wenn ein Mitglied den mehrheitlich gefassten Beschlüssen der Laboer Wählergemeinschaft entgegenarbeitet oder die Laboer Wählergemeinschaft verunglimpft oder wenn es seinen Mitgliedsbeitrag für mindestens zwei Jahre trotz Erinnerung nicht entrichtet hat.
    (Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds).

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  2. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt grundsätzlich im Voraus für ein Jahr.

  3. Die Zahlungsverpflichtung erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedschaft endet.

§ 6a Ehrenmitgliedschaft

  1. Für besondere Verdienste um die Laboer Wählergemeinschaft und/oder um die Belange in der Gemeinde Laboe kann einem Mitglied die Eigenschaft als Ehrenmitglied verliehen werden. Dem Vorsitzenden kann bei Aufgabe seines Amtes zusätzlich die Eigenschaft eines Ehrenvorsitzenden verliehen werden.

  2. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

  3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds, jedoch sind sie von Beitragszahlungen befreit.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Laboer Wählergemeinschaft.

  2. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Die Einberufung muss den Mitgliedern unter Beifügung der Tagesordnung spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin in geeigneter Weise per Post oder Email zugegangen sein.

  3. Zu den Aufgaben der (ordentlichen) Mitgliederversammlung gehören
    a) Entgegennahme der Jahresberichte
        * des Vorstandes und
        * der Fraktion
    b) Bericht der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Vorstandes auf Grund des vorgelegten Jahresberichts und des von den Kassenprüfern überprüften Kassenberichtes
    d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
    e) Wahl der Kassenprüfer
    f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    g) Beschlüsse über Satzungsänderungen
    h) Wahl der Bewerber zur Gemeinde- und/oder Kreiswahl
    i) Beschluss des Programms der Laboer Wählergemeinschaft und Beschlüsse zu Grundsatzfragen der Kommunalpolitik
    j)Beschlüsse über Anträge von Mitgliedern, die noch zu Beginn der Versammlung vorgebracht und mit Zustimmung der Anwesenden zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt wurden
    k) Auflösung des Vereins

  4. Auf schriftlichem Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen (außerordentliche Mitglieder-versammlung). Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen. Für die Einberufung gelten Form und Frist gemäß § 7 Abs. 2.

  5. Wahl- und Beschlussverfahren:
    a) Soweit die form- und fristgerechte Einberufung festgestellt wurde, ist die Mitgliederversammlung ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
    b) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    c) Wahlen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Das gilt nicht, wenn geheime Wahl beantragt wird oder wahlrechtliche Vorschriften geheime Wahl zwingend vorschreiben (vgl. 7.).
    d) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen enthält.
    e) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    f) Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
    g) Das Wahlverfahren der für die Gemeindewahl- und/oder die Kreiswahl vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach den Bestimmungen des jeweils geltenden Wahlgesetzes für die Gemeinde- und Kreisvertretungen in wahlrechtlichen Vorschriften für das Land Schleswig-Holstein.
    h) Ein Beschluss zur die Auflösung des Vereins muss erfordert bei die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder und muss mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen gefasst werden. Wenn die Anwesenheit nicht zu erreichen ist, bedarf es im Verlauf von 14 Tagen einer zweiten Versammlung, die einen Beschluss ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden bestätigt.

  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die von ihr durchgeführten Wahlen und die von ihr gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand, Geschäftsführung, Vertretung

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Laboer Wählergemeinschaft. Er ist für die Mitgliederbetreuung und der Arbeit im politischen Vor- und Umfeld zuständig. Dazu gehören beispielhaft die Organisation der Mitgliederversammlungen, Pflege der Mitgliederdateien und Pflege des Zusammenhalts der Wählergemeinschaft.

  2. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Schatzmeister
    d) dem Schriftführer
    e)bis zu 6 Beisitzer
    f) dem Fraktionsvorsitzendem (Kraft Amtes)

    Der Vorstand ist berechtigt, weitere Personen beratend hinzuzuziehen.

  3. Die Mitglieder des Vorstands sind für jeweils zwei Jahre zu wählen, wobei der Vorsitzende in Jahren mit einer geraden und der stellvertretende Vorsitzende in Jahren mit einer ungeraden Zahl zu wählen sind. Sie bleiben bis zur nächsten satzungsgemäßen Vorstandswahl im Amt.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Im Übrigen gilt für das Beschlussverfahren § 7 Absatz 5 sinngemäß. Über die Vorstandssitzungen insbesondere über die gefassten Beschlüsse und durchgeführten Wahlen sind Protokolle zu führen. Der Schriftwart wird bei Abwesenheit von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Beisitzer vertreten.

  5. Als geschäftsführender Vorstand vertreten der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten die Laboer Wählergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.

§ 9 Fraktion

  1. Die Fraktion hat im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die politische Richtlinienkompetenz. Sie entwickelt das politische Konzept und ist für die Umsetzung in Zusammenarbeit mit dem Vorstand verantwortlich. Die Beratung und Beschlussfassung über kommunalpolitische Angelegenheiten erfolgt durch die Gemeindevertreter und bürgerlichen Ausschussmitglieder der Laboer Wählergemeinschaft im Rahmen ihrer Fraktionsarbeit. Es gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Verschwiegenheitspflicht auch für die Vorstandsmitglieder, die nicht Gemeindevertreter bzw. bürgerliche Ausschussmitglieder sind.

  2. Die Öffentlichkeitsarbeit teilt sich zwischen dem Vorstand und der Fraktion je nach Aufgabengebiet auf.

  3. Die Fraktion organisiert sich selbst.

  4. Mandatsträger unterliegen trotz Fraktionszugehörigkeit keinem Fraktionszwang und sind in ihrer Mandatsausübung frei.

§ 10 Kassenverwaltung

  1. Der Schatzmeister hat die Finanzmittel der Laboer Wählergemeinschaft zu verwalten. Für die Leistungen von Ausgaben sind ihm zur Auszahlung geeignete Belege (Rechnungen, Abrechnungen usw.) zuzuleiten. Soweit die Ausgaben sich nicht auf einen allgemeinen oder besonderen Vorstandsbeschluss gründen, bedürfen sie der schriftlichen Anerkennung durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden.

  2. Dem Schatzmeister werden außerdem die Kassengeschäfte der Fraktion der Laboer Wählergemeinschaft übertragen. Für Ausgaben der Fraktion gilt Abs. 1 entsprechend.

§ 11 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung jedes Geschäftsjahres ist von zwei Kassenprüfern zu überprüfen. Die Prüfungsberichte sind der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Die Kassenprüfer werden in der Weise für zwei Jahre gewählt, dass im jährlichen Wechsel jeweils einer von beiden ausscheidet.

§ 12 Auflösung

Bei Auflösung der Laboer Wählergemeinschaft fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an eine von der Auflösungsversammlung zu bestimmende Vereinigung oder Institution in Laboe.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 15.02.2018 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und löst die am 29.09.1987 beschlossene Satzung ab. Die nachträglich eingefügten Änderungen sind mit der Beschlussfassung der jeweiligen Mitgliederversammlung in Kraft getreten.

Nach oben